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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 01.01.2013

1. Geltungsumfang, Anerkennung handelsüblicher Eigentumsvorbehalte des Lieferers


1.1 Für alle Bestellungen sind ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend. Anderen Bedingungen des Lieferers wird damit widersprochen, soweit sie nicht inhaltlich mit diesen Bedingungen übereinstimmen.
1.2 Mit den handelsüblichen Eigentumsvorbehaltsklauseln, mit Ausnahme des erweiterten Eigentumsvorbehalts, sind wir dagegen einverstanden.

2. Zustandekommen von Bestellungen


2.1 Bestellungen sind erst rechtgültig, wenn sie schriftlich erteilt sind. Mündlich erteilte Bestellungen und Abänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt  werden.

3. Überlassene Unterlagen


Dem Lieferer zur Angebotsabgabe oder Vertragsdurchführung überlassene Unterlagen,    Daten und Datenträger verbleiben vollumfänglich unser geistiges und körperliches Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Zahlung


Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto.

5. Forderungsabtretung


Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam.

6. Abweichungen von der Liefermenge


Aufgegebene Mengen sind genau einzuhalten. Unter- und Überlieferungen sind nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zulässig.
    
7. Reduzierte Eingangsprüfung; Rüge


Zur Durchführung einer Eingangsprüfung im Sinne des § 377 HGB sind wir nur hinsichtlich der Gattung der gelieferten Ware, der Menge sowie hinsichtlich offensichtlicher Transport- und Verpackungsschäden verpflichtet. Wird jedoch ein Mangel gefunden, so ist dieser von uns spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach Entdeckung zu rügen.
    
8. Uneingeschränkte Haftung für Erfüllungsgehilfen


Bedient sich der Lieferer zur Herstellung des Liefergegenstandes eines Dritten (Zulieferer), so wird ihm dessen Verschulden unabhängig von der Art des Vertrages wie eigenes zugerechnet, der zwischen ihm und uns besteht (Kaufvertrag, Werkliefervertrag, Werkvertrag o.ä.).
     
9. Bestimmung der Sollbeschaffenheit


Die vereinbarten Spezifikationen gelten für die Dauer der Mängelhaftungsfrist als Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB.
   
10. Haftung für Mängel
     
10.1 Behandlung von konkret als mangelhaft identifizierten Teilen
Erweist sich eine gelieferte Ware/ein hergestelltes Werk („Teil“) als mangelhaft, können wir dem Lieferer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er das Teil nach unseren Wahl nachgeliefert oder nachbessert. Soweit erforderlich, hat er das Teil zu diesem Zweck auch auszubauen bzw. anschließend wieder einzubauen. Ist er dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage, führen wir dies für ihn auf seine Kosten durch. Führt der Lieferant die verlangte Nacherfüllung entweder nicht oder nicht fristgerecht durch, oder sind zwei derartige Versuche – bei sicherheitskritischen Mängeln brauchen wir nur einen Versuch zu akzeptieren  fehlgeschlagen, können wir die erforderlichen Maßnahmen entweder selbst vornehmen oder auf Kosten des Lieferers durch geeignete Dritte vornehmen lassen. Dabei ist ein Mangel immer dann als sicherheitskritisch im vorgenannten Sinne anzusehen, wenn von  ihm die Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen von Personen oder der Beschädigung von anderen Sachen als des Liefergegenstandes selbst ausgeht.

Alternativ dazu können wir auch den Preis für derart mangelhafte Teile in angemessenem Umfang herabsetzen oder sie dem Lieferer zur Abholung bereitstellen und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder, auf entsprechenden Wunsch des Lieferers und auf dessen Kosten, sie ordnungsgemäß entsorgen. Die gleichen Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Lieferer die Nacherfüllung verweigert oder dazu offensichtlich nicht in der Lage oder der Mangel geringfügig ist, oder wenn uns eins Abwarten der Nacherfüllung wegen drohender ungewöhnlich hoher Schäden nicht zumutbar ist.

Zu den vom Lieferer ggf. zu ersetzenden Kosten gehören neben eventuellen Ein- und Ausbaukosten u.a.. auch der uns entgangene Gewinn, Rückrufkosten und Kosten der Fertigungsunterbrechung (Bandstillstand, sowohl bei uns als auch, sofern diese uns in Anspruch nehmen, bei unseren Kunden).
      
10.2 Behandlung einer Lieferung im Falle einer bloß partiellen Qualitätsprüfung

10.2.1 Freiwilligkeit von Stichproben; Definition der Begriffe „Stichprobe“ und    
„Grundgesamtheit“; Behandlung der konkret untersuchten Teile Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer7 sind wir bezüglich der Durchführung von Qualitätskontrollen (bei Wareneingang, Verarbeitung oder beim (Warenausgang) dem Lieferer gegenüber völlig frei. Führen wir derartige Tests an einer nach dem Zufallsprinzip aus einem bestimmten Anlieferlos    
(„Grundgesamtheit“) zu diesem Zweck ausgewählten Teilmenge („Stichprobe“)durch, so gilt für dabei ggf. als mangelhafte festgestellte Teile das oben zu Ziffer 10.1 gesagte. Die als i.O. festgestellten Teile können wir dagegen (nur) dann (gegen Erstattung des Kaufpreises) zurückgeben, wenn die betreffende Teilmenge für uns (etwa wegen zu geringen Umfanges) kein Interesse hat.

10.2.2  Behandlung der nicht konkret untersuchten Teile; Schluss von der Stichprobe
auf die „Mangelhaftigkeit“ der betreffenden Grundgesamtheit
Weist auch nur ein Teil innerhalb einer solchen Stichprobe einen sicherheits-
kritischen Mangel auf oder verfehlt diese Stichprobe aufgrund anderer, nicht-
sicherheitskritischer Mängel einen AQL von 0,4 so gilt der gesamte, nicht im
einzelnen untersuchte, Rest der Grundgesamtheit unabhängig von der
konkreten Mangelhaftigkeit einzelner Teile, insgesamt als „mangelhaft“.
Bezüglich einer solchen insgesamt mangelhaften Grundgesamtheit stehen uns
die in Ziffer 10.1 aufgeführten Rechte bezüglich alle Teile in von uns frei  wählbarer  Kombination unabhängig von deren konkreter Mangelhaftigkeit zu.
Der Umfang einer möglichen Kaufpreisminderung richtet sich nach der
Häufigkeit der laut Stichprobe innerhalb der restlichen Grundgesamtheit zu
erwartenden mangelhaften Teile sowie der Schwere der zu erwartenden
Mängel. Außerdem können wir in solchen Fällen zusätzlich noch den Ersatz
Der von uns ggf. aufgewandten Sortier-, Fehlersuch- und Prüfkosten verlangen.

10.3 Nicht-abschließender Charakter der vorstehenden Regelungen

10.3.1 Sonstige gesetzliche Ansprüche unsererseits, insbesondere Ansprüche auf
Schadensersatz, werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

10.3.2 Regelungen zur Zuverlässigkeit (Haltbarkeit) der erworbenen Produkte bleiben einer gesonderten Regelung (Qualitätssicherungsvereinbarung) vorbehalten.

10.4 Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen (Gewährleistung)

Die Verjährung der Ansprüche aus Mängelhaftung richtet sich nach dem Gesetz.
Für nachgelieferte Teile beginnt die ursprüngliche Haftungsfrist mit der Anlieferung, bzw. deren Wiedereinbau, erneut zu laufen.
Für nachgebesserte Teile gilt dagegen folgendes: grundsätzlich endet die Haftungsfrist mit dem Ablauf der ursprünglichen Haftungsfrist, doch beträgt
sie mindestens sechs Monate ab dem o.g. Datum. Für Mängel derjenigen Art, wegen derer die Nachbesserung durchgeführt wurde, beginnt die Haftungsfrist jedoch auch in diesem Falle mit der Anlieferung/Wiedereinbau neu zu laufen.
     
11. Schadensminimierung durch Abwehr der Ansprüche Dritter

Werden wir von einem unserer Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen, der darauf beruht oder damit begründet wird, dass die von uns vom Lieferer bezogenen Teile – eingebaut oder nicht eingebaut – mangelhaft gewesen seien, sind wir im Verhältnis zum Lieferer nicht verpflichtet, im Rahmen der Schadensminimierung gegenüber unseren Kunden den Einwand aus § 377 HGB (fehlende Rüge) oder die Einrede der Verjährung geltend zu
machen, solange überhaupt eine Rüge innerhalb von 2 Wochen nach Auftritt des Schadenfalles erfolgt ist und der Eintritt der Verjährung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt. Handelt es sich bei unserem Kunden um ein Unternehmen, das im vorangegangen Kalenderjahr für 20% oder mehr unseres Umsatzes in dem betreffenden Produktbereich verantwortlich war, sind wir selbst dann nicht zur Geltendmachung dieser Einrede verpflichtet, wenn die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, solange nur eine Weigerung, den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, ernsthaft zu einer Gefährdung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden führen würde.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist die von uns benannte Empfangsstelle
12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, jeweils nach Wahl des Klägers, Stuttgart oder Nürnberg.

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